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Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Dienstleistungen und Produkte der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG
§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle von der Bremer Systemhaus GmbH & Co KG, Rembertiring 40, 28203 Bremen, gegen Entgelt erbrachten IT-Dienstleistungen, Produkte, Waren und Lieferungen.
2. (Wiederkehrende) Beratungs- und Wartungstätigkeiten der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG sind Dienstleistungen. Ein vertraglicher Erfolg ist hierbei nicht geschuldet.
3. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG für andere Unternehmen oder juristische Personen öffentlichen Rechts (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Dienstleistungen erbringt, erfolgen alle Leistungen und Lieferungen auf Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
4. Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG gelieferten Waren und Leistungen gelten die AGB der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG als angenommen. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt werden.
5. Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen dieser Geschäftsbedingungen sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Sie werden dem Auftraggeber mit einer angemessenen Frist im Voraus schriftlich bekanntgegeben. Dieser hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Sie gelten als angenommen, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG den Auftraggeber bei Änderungen etc. besonders hinweisen.
§ 2
Angebote, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
1. Alle Angebote der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG, ob mündlich oder schriftlich unterbreitet, sind freibleibend gestellt und unverbindlich; sie verpflichten die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG nicht zur Leistung. Darstellungen und Angebote auf Flyern etc. der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG stellen keine verbindlichen Vertragsangebote, sondern nur Aufforderungen an den Auftraggeber dar, seinerseits ein Angebot abzugeben. Mit der Bestellung bestimmter Dienstleistungen bzw. Produkte erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellten Dienstleistungen bzw. Produkte erwerben bzw. den Auftrag erteilen zu wollen. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Erbringung der Leistung erklärt werden. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG maßgebend. Erfolgt durch die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG keine Reaktion auf das angetragene Angebot des Auftraggebers, so gilt dies ausdrücklich nicht als stillschweigende Annahme.´
2. Beratungen und mündliche Zusagen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Abschlüsse mit Vertretern sind für den Auftraggeber bindend, für die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG erst durch schriftliche Bestätigung.
3. An allen zum Angebot gehörenden Unterlagen behält sich die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG das Alleineigentum und / oder Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Kommt der Auftrag oder die Bestellung nicht zustande, sind die Unterlagen auf Verlangen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG an diese zurückzugeben. Preise für einzelne Positionen als Angebote haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages dieses Angebotes. Zeichnungen, Ablichtungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Bestellt der Auftraggeber die Dienstleistungen/Produkte bzw. erhält er den Auftrag auf elektronischem Wege, wird die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG den Zugang der Bestellung bzw. des Auftrages unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung oder des Auftrages dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
5. Änderungen der Leistungsspezifikationen und der Wahl der Produkte behält sich die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Auftraggebers widersprechen. Der Auftraggeber erklärt sich mit Änderungsvorschlägen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG einverstanden, soweit diese für ihn zumutbar sind.
§ 3
Preisgestaltung
1. Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG. Sie gelten – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt – ab Werk, in Euro (€) sowie ausschließlich Verpackungs-, Versand-, Fracht- und Transportkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Sofern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung die Preise der Vorlieferanten der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG, deren Kosten (z. B. Frachterhöhungen, Lohn- und Rohstoffpreiserhöhungen etc.) oder deren Abgaben erhöhen bzw. solche neu eingeführt werden, ist die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich schriftlich als Festpreis bestätigt worden ist.
3. Berücksichtigt die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG Änderungswünsche des Auftraggebers, ist sie berechtigt, die hierfür entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 4
Warenangebote, Software
1. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG bietet Rechercheleistungen zum Einkauf von Hardware (z.B.: Rechner, Festplatten, Speicher) und Software für den Auftraggeber an. Entsprechende Angebote auf solche Produkte sind freibleibend und unverbindlich. Alle Preise basieren auf den Zeitpunkt der Recherche gültigen Preisliste inklusive Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten des Anbieters/Herstellers, auf welche die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG keinen Einfluss hat, sowie einer Aufwandsentschädigung der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG.
2. Ist Gegenstand der von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG zu erbringenden Leistungen die Lieferung von fremder Software oder Hardware, erfolgt die Lieferung gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers/Lizenzgebers. Der Auftraggeber verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers/Lizenzgebers zu informieren und diese zu beachten. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Lizenzmaterial bereits leichte Abweichungen in der Nutzung vom bisherigen Vertragszweck eine neue Lizenzierung notwendig machen können. Der Auftraggeber darf daher auf keinen Fall ungeprüft das von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG gelieferte Lizenzmaterial zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken verwenden.
3. Dokumentationen werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Eine Dokumentation kann auch gänzlich fehlen oder lediglich elektronisch vorhanden sein oder nur in Form einer Online-Hilfe, in der nur einige und nicht alle Funktionalitäten erläutert sind. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.
4. Enthält der dem Auftraggeber überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Auftraggeber gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Auftraggeber zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.
5. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG liefert die vertragsgegenständlichen Programme in der vom Hersteller bereitgestellten Weise, d.h. entweder durch Bereitstellen zum Download oder durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Auftraggeber die Installation durch die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung zuzüglich etwaiger Reisekosten und Spesen erbracht.
§ 5
Fernwartung
Gehört zu den vereinbarten Leistungen die Fernwartung, gilt Folgendes:
1. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG führt Fernwartungsarbeiten nur auf Weisung des Auftraggebers von hierzu autorisierten Mitarbeitern durch und begrenzt die Datenzugriffe und den Kreis der Daten des Auftraggebers einsehenden Mitarbeiter auf das Erforderliche. Sie lässt Fernwartungsarbeiten nur von solchen Personen ausführen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet und belehrt sind.
2. Personenbezogene Daten, die die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG im Rahmen der Fernwartung bekannt werden, darf die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG nur für Zwecke der Fernwartung verwenden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Daten, die der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG übermittelt werden oder die vom DV-Systems des Auftraggebers auf sein eigenes kopiert wurden.
3. Ohne eine aktive Freischaltung der Software seitens des Auftraggebers wird keine Fernwartung durchgeführt. Die dazu verwendete Software ist so konfiguriert, dass eine aktive Freischaltung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Eingeräumte Zugriffsrechte wird die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG nur in dem Umfang nutzen, wie es zur Durchführung der Fernwartungsarbeiten notwendig ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Fernwartungsarbeiten von einem Kontrollbildschirm aus zu verfolgen und jederzeit abzubrechen. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Fernwartungsaktivitäten des Auftragnehmers mit Datum, Uhrzeit und Benutzerkennungen zu protokollieren.
4. Der Auftraggeber trägt selbst dafür die Verantwortung, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form vorliegt und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verloren gegangenen Daten gewährleistet ist. Mit Zustimmung zur Fernwartung bestätigt der Auftraggeber, entweder eine tagesaktuelle Datensicherung auf einem externen Speichermedium vorliegen zu haben oder auf sämtliche Ansprüche gegen die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG zu verzichten, die aufgrund eines Datenverlustes, der durch eine externe Datensicherung hätte verhindert werden können, geltend gemacht werden können. Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche aufgrund verloren gegangener Daten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 6
Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Mitarbeiter sind ausschließlich den Weisungen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG unterstellt, unabhängig davon, ob die Leistung direkt beim Auftraggeber erbracht wird. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektverantwortlichen bzw. dem Kundenbetreuer der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG Vorschläge und Aufgabenstellungen unterbreiten, aber nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
2. Für den Einsatz der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG-Systeme hat der Auftraggeber für die entsprechende Arbeitsumgebung (Arbeitsplätze, Netzwerk, etc.) nach den Vorgaben von Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG zu sorgen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG auch Herstellung einer entsprechenden Arbeitsumgebung beauftragt.
3. Der Auftraggeber hat bei der Auftragserfüllung, insbesondere bei Implementierungen und der Durchführung von Werken unentgeltlich mitzuwirken indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten, und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG unmittelbar und mittels Datenfernüberwachung Zugang zu Hard- und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet von Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellte Systeme bzw. Produkte unverzüglich. Etwaige Fehler oder Mängel sind der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG unverzüglich ab Kenntnis bekannt zu geben.
4. Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere Ansprechpartner sowie deren Kommunikationsdaten unter denen der/die Ansprechpartner erreichbar sind. Der/die Ansprechpartner müssen in der Lage sein, für den Aufraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbei zu führen. Der/die Ansprechpartner sorgen für eine gute Kooperation mit den Mitarbeitern der der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind für diese Tätigkeiten ggf. in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten frei zu stellen.
5. Der Auftraggeber hat etwaige, ihm von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG übermittelte Zugangsdaten (u.a. Anschlusskennungen, persönliche Kennwörter, Zugangscodes etc.) vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Zugangsdaten und/oder die auf dem Zugang beruhenden Leistungen ohne vorherige Vereinbarung mit Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG Dritten zum Zwecke der Nutzung zur Verfügung zu stellen.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Leistungen, Dienste, Systeme und Produkte in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Datenschutzrechtlichen Bestimmungen, etwaigen Lizenz- bzw. Nutzungsbestimmungen/Vereinbarungen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG und/oder des Herstellers bzw. Lieferanten, etwaigen behördlichen Anordnungen und den mit der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.
§ 7
Leistungserbringung, Lieferfristen, höhere Gewalt und sonstige Ereignisse
1. Eingegangene Bestellungen gelten erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG als angenommen. Die Lieferfristen und Termine gelten stets nur annähernd. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Nicht unter Angabe eines bestimmten Liefertermins vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG. Lieferfristen und Liefertermine gelten im Fall der Lieferung von bestellten Produkten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Liegt seitens der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG Lieferverzug vor, so kann der Auftraggeber nach erfolglosem Verstreichen einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung seitens der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG Schadensersatz verlangen; allerdings beschränkt auf Mehraufwendungen für ein vorgenommenes Deckungsgeschäft. Weitere Ansprüche bestehen nicht, insbesondere wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und diejenige gemäß § 287 BGB ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und bei der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
5. Es gilt als vereinbart, dass Teillieferungen erfolgen dürfen, es sei denn, dass dies ausdrücklich und in schriftlicher Form ausgeschlossen wird. Für die Bezahlung von Teillieferungen gilt § 9 Ziff. 1 dieser AGB.
6. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind. Sie haftet ebenso nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Transport-, Frachtverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise nach ihrer Wahl berechtigt, ohne dass sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurücktreten.
§ 8
Versand, Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Produkte geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Der Versand erfolgt - soweit nichts anderes vereinbart ist - grundsätzlich ab Werk.
2. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware / der verkauften Produkte über mit der Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit dieses technisch möglich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften und / oder Mitarbeiter zu stellen.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
4. Ist die bestellte Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme, die Versendung, die Durchführung der Aufstellung oder Montage aus nicht von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Versandbereite Lieferungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Andernfalls ist die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG berechtigt, das Material nach eigener Wahl zu versenden. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, verzögert, ist diese berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers und unter Ausschluss der Haftung die Ware nach eigenem Ermessen einzulagern und die hierbei entstehenden Kosten dem Auftraggeber aufzugeben, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachten Maßnahmen zu treffen sowie die Ware als geliert in Rechnung zu stellen.
5. Ohne bestimmte Weisungen für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, zu Lasten des Auftraggebers eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind unverzüglich - spätestens unmittelbar mit der Annahme der beschädigten Ware beim Auftraggeber - zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang beweiskräftig nachzuweisen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dieses gilt auch dann, wenn die Lieferung durch Fahrzeuge der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG erfolgt.
6. Von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand oder nur nach vorheriger Vereinbarung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich eines Kostenanteils in Höhe von mindestens 20 % des zurückgenommenen Warenwertes gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt nach Wareneingang und Prüfung im Hause der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Auftraggebers besonders beschaffter Waren bzw. Produkte ist ausgeschlossen.
§ 9
Zahlungsbedingungen
1. Dienstleistungen werden in der Regel nach deren Erbringung von Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG in Rechnung gestellt. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ist berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG kann Abschlagszahlungen fordern, wenn die Laufzeit von Werken und Dienstleistungen mehr als 1 Monat beträgt oder im Fall der Lieferung von Produkten, die die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG selbst bei Dritten bestellen muss. Der Abschlagsbetrag richtet sich nach dem Fertigstellungsgrad bzw. den anfallenden Kosten einer Bestellung bei Dritten. Die Abrechnung wiederkehrender Dienstleistungen erfolgt monatlich. Bei Abrechnungen nach Aufwand erfolgt diese unter Vorlage der bei der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG üblichen Tätigkeitsnachweise. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit des Einsatzortes abgerechnet.
2. Kostensteigerungen für Lizenzen, Wartungsleistungen und ähnlichen Leistungen und Produkten, die von Dritten im Rahmen der Durchführung der Leistungen zwischen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber erbracht und erhoben werden, wird die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG dem Auftraggeber unverändert weitergeben.
3. Lieferungen und sonstige Leistungen sind sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung - porto- und spesenfrei sowie ohne Abzug - zur Zahlung fällig. Für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG maßgebend. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber unbenommen einer vorherigen Mahnung in Zahlungsverzug.
4. Die Gewährung von Skonti bedarf neben einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung der weiteren Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Versandkosten und anderen weitergereichten Fremdkosten maßgeblich.
5. Zahlungen mit Wechsel oder Schecks sind nicht möglich.
6. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ist berechtigt, trotz gegebenenfalls anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
7. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft.
8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber (Zahlungspflichtigen) werden alle offenstehenden Forderungen sofort fällig. Im Fall des Zahlungsverzugs ist die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG vorbehaltlich der in nachfolgendem § 10 getroffenen Bestimmungen zur Zurückhaltung der Lieferung von Produkten bzw. der Erbringung weiterer Leistungen berechtigt.
§ 10
Zahlungsverzug und Kreditunwürdigkeit
1. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen (Verzug) ist die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG berechtigt,
- von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
- den vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen (vgl. nachfolgenden § 13);
- Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten;
- alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen;
- Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von neun Prozent über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zzgl. der darauf anfallenden zu der Zeit gültigen Mehrwertsteuer zu berechnen;
- gegebenenfalls weiteren Verzugsschaden nach entsprechendem Nachweis gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
2. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers sind alle gewährten Rabatte, Boni und Skonti auf noch unbezahlte Rechnungen hinfällig.
§ 11
Mängelhaftung
Für Mängel der Leistung bzw. gelieferten Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leistet die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG nach den folgenden Vorgaben Gewähr:
1. Die Gewährleistung durch die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG bezieht sich auf eine vertragsgerechte Erbringung von Dienstleistungen und Lieferung von Produkten. Bei unsachgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Nach Durchführung einer etwa vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
3. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Gelieferte Ware/Produkte müssen vom Auftraggeber unverzüglich auf Mängel untersucht werden und erkennbare Mängel müssen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang schriftlich anzeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Stellt der Auftraggeber später einen Mangel fest, den er vorher nicht erkennen konnte, hat er diesen Mangel innerhalb von 14 Tagen nach der Feststellung der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG schriftlich anzuzeigen, anderenfalls die Geltendmachung eines solchen Mangels ausgeschlossen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels bzw. dessen fehlende Feststellbarkeit und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt die Ware bei ihm, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. Ziffer 5. dieser Bestimmung).
8. Hinsichtlich der Beschaffenheit von geleiferten Waren/Produkten gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung oder eine mangelhafte technische Dokumentation, ist die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung bzw. einer mangelfreien technischen Dokumentation verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der ordnungsgemäßen Montage bzw. einer vertragsgemäßen Verwendung der betreffenden Leistung bzw. des Produktes des entgegensteht.
10. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG nicht, sie sichert keine Eigenschaften zu. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
11. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten nicht abgestimmte Änderungen an Programmen, oder Systemen, gelieferter Software oder Waren vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
§ 12
Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG auf den nach der Art der Leistung bzw. gelieferten Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG nicht.
2. Für eventuelle Folgeschäden, die aus der Verarbeitung der Leistung/Ware entstehen, haftet die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG grundsätzlich nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht im Fall von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG zurechenbaren Verletzungen von Leib und Leben und bei Verletzungen von Kardinalpflichten (vertragswesentliche Pflichten).
4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, im Fall von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG zurechenbaren Verletzungen von Leib und Leben und bei Verletzungen von Kardinalpflichten (vertragswesentliche Pflichten).
§ 13
Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung der Forderungen (einschließlich Saldo aus Kontokorrent), die der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, sind der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG die in den folgenden Ziffern 2. bis 11. geregelten Sicherheiten zu gewähren, die auf Verlangen nach Wahl der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG freizugeben sind, soweit ihr Wert die Forderungen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG um mehr als zehn Prozent übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG, die Be- und Verarbeitung erfolgen stets für die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG, jedoch ohne Verpflichtung für die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG übergeht.
3. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG unentgeltlich. Ware, an der der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt in vollem Umfang an die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ab, welche die Abtretung annimmt. Sämtliche Eigentumsvorbehaltsrechte der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG (einfacher, erweiterter, verlängerter oder Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, so lange dieser die Ware nicht bei der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG bezahlt hat. Dieses gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen.
5. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sie behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG verlangen, dass der Auftraggeber der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG hinweisen.
7. Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Forderungen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG auch die ihm zustehenden Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG entstandenen Ausfall. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen (Wohn-)Sitzwechsel hat der Auftraggeber der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG unverzüglich anzuzeigen.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
10. Auf Verlangen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ist der Auftraggeber verpflichtet, dieser seine Abnehmer zu benennen, ihm die Abtretung mitzuteilen, der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ist weiter berechtigt, den Abnehmer des Auftraggebers von der Abtretung zu benachrichtigen.
11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ist dieser jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.
§ 14
Verjährung
Die Ansprüche der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.
§ 15
Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Die Vertragsparteien werden die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren.
3. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG und mit Vertragserfüllung beauftragten Personen haben bei der Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekannt gewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) zu beachten. Die Parteien werden, soweit gesetzlich erforderlich, eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 ff. DSGVO abschließen.
§ 16
Schlussbestimmungen
1. Für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bremen.
3. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG zuständige Gerichtsort. Die Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.
4. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Bremer Systemhaus GmbH & Co. KG
Rembertiring 40
28203 Bremen
Fon: 0421 610 7217-0
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